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   BGH, 11.10.2022 - 4 StR 278/22   

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https://dejure.org/2022,31404
BGH, 11.10.2022 - 4 StR 278/22 (https://dejure.org/2022,31404)
BGH, Entscheidung vom 11.10.2022 - 4 StR 278/22 (https://dejure.org/2022,31404)
BGH, Entscheidung vom 11. Oktober 2022 - 4 StR 278/22 (https://dejure.org/2022,31404)
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Wird zitiert von ... (0)Neu Zitiert selbst (3)

  • BGH, 27.03.2019 - 4 StR 541/18

    Auskunftsverweigerungsrecht (Anwendung bei im Ausland begangenen Taten;

    Auszug aus BGH, 11.10.2022 - 4 StR 278/22
    Ergänzend bemerkt der Senat: Der Ausspruch über den Vorwegvollzug eines Teils der Strafe vor der Maßregel kann nicht bestehen bleiben, weil für eine Anordnung nach § 67 Abs. 2 Satz 2 und 3 StGB in Fällen, in denen ? wie hier ? ein möglicher Vorwegvollzug durch die erlittene Untersuchungshaft zum Entscheidungszeitpunkt bereits erledigt ist, kein Raum bleibt (vgl. BGH, Beschlüsse vom 11. November 2021 ? 4 StR 420/21; vom 27. März 2019 ? 4 StR 541/18 Rn. 2 und vom 31. März 2020 ? 5 StR 62/20 Rn. 3).
  • BGH, 11.11.2021 - 4 StR 420/21

    Anordnung eines Vorwegvollzugs der Strafe vor der Maßregel

    Auszug aus BGH, 11.10.2022 - 4 StR 278/22
    Ergänzend bemerkt der Senat: Der Ausspruch über den Vorwegvollzug eines Teils der Strafe vor der Maßregel kann nicht bestehen bleiben, weil für eine Anordnung nach § 67 Abs. 2 Satz 2 und 3 StGB in Fällen, in denen ? wie hier ? ein möglicher Vorwegvollzug durch die erlittene Untersuchungshaft zum Entscheidungszeitpunkt bereits erledigt ist, kein Raum bleibt (vgl. BGH, Beschlüsse vom 11. November 2021 ? 4 StR 420/21; vom 27. März 2019 ? 4 StR 541/18 Rn. 2 und vom 31. März 2020 ? 5 StR 62/20 Rn. 3).
  • BGH, 31.03.2020 - 5 StR 62/20

    Rechtsfehlerhafte Bemessung der Dauer des Vorwegvollzugs

    Auszug aus BGH, 11.10.2022 - 4 StR 278/22
    Ergänzend bemerkt der Senat: Der Ausspruch über den Vorwegvollzug eines Teils der Strafe vor der Maßregel kann nicht bestehen bleiben, weil für eine Anordnung nach § 67 Abs. 2 Satz 2 und 3 StGB in Fällen, in denen ? wie hier ? ein möglicher Vorwegvollzug durch die erlittene Untersuchungshaft zum Entscheidungszeitpunkt bereits erledigt ist, kein Raum bleibt (vgl. BGH, Beschlüsse vom 11. November 2021 ? 4 StR 420/21; vom 27. März 2019 ? 4 StR 541/18 Rn. 2 und vom 31. März 2020 ? 5 StR 62/20 Rn. 3).
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